Steueränderungsgesetz 2025
Was auf Unternehmen, Vermieter und Vereine zukommen soll
Die Bundesregierung plant mit dem Steueränderungsgesetz 2025, dem Standortfördergesetz, dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz und geänderten Verordnungen eine Vielzahl neuer Regelungen. Kommen die Maßnahmen wie geplant, dann ergeben sich ab 2026 zahlreiche Detailänderungen: Digitale Verfahren werden ausgebaut und einzelne Entlastungen gesetzlich festgeschrieben.
Gastronomie: 7 % auf Speisen
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1. Januar 2026 dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Das bedeutet nach jahrelangen Übergangs- und Abgrenzungsdebatten Planungssicherheit für Kalkulationen, Kassensysteme und Preismodelle. Für Getränke bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 %. Damit rückt die Aufteilung von Sparmenüs vor Ort und die Anpassung von Speisekarten wieder in den Fokus.
Erleichterungen bei Reinvestitionen
Die bei der Veräußerung betrieblicher Anteile an Kapitalgesellschaften aufgedeckten stillen Reserven können unter bestimmten Voraussetzungen auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundstücke und Gebäude übertragen werden. Der Höchstbetrag für diese sogenannte § 6b-Rücklage soll von 500.000 Euro auf 2 Mio. Euro angehoben werden. Dies soll für Gewinne gelten, die in Wirtschaftsjahren anfallen, die nach der Verkündung des Gesetzes beginnen. Begünstigt sind weiterhin nur natürliche Personen (Einzel- und Mitunternehmer). Körperschaften können für diese Zwecke keine 6b-Rücklage bilden.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile
Es ist geplant, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht zum Betriebsvermögen gehören, wenn die Fläche maximal 30 m² umfasst oder der Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Bisher durfte der Anteil dieses Grundstücksteils am gemeinen Wert des Gesamtgrundstücks nicht mehr als 20 % und nicht mehr als 20.500 Euro betragen. Es mussten also beide Grenzen eingehalten werden. Künftig spielt der Wert bei einer Fläche bis 30 m² keine Rolle mehr. Im Gegenzug entfällt aber für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2025 der Abzug gebäudebezogener Kosten.
Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen sind nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen 45.000 Euro nicht überschreiten. Diese Freigrenze soll auf 50.000 Euro steigen. Unterhalb von 50.000 Euro entfällt auch die Sphärenzuordnung (ideeller Bereich, Vermögensbereich, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll erst ab 100.000 Euro Einnahmen greifen. Außerdem soll E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden – unter klaren Auflagen zu Jugendschutz, Glücksspielnähe und Pay-to-win-Mechaniken. Zudem soll der Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen unschädlich sein.
Entfernungspauschale wird angehoben und Mobilitätsprämie entfristet
Ab 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale dauerhaft und ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent je Entfernungskilometer angehoben werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte bzw. die erste Betriebsstätte an 220 Arbeitstagen aufgesucht, können bis zu 352 Euro mehr an Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die höhere Entfernungspauschale soll auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gelten. Kommen die Änderungen wie vorgesehen, wird zugleich die sogenannte Mobilitätsprämie entfristet. Damit können Geringverdienende die höhere Pauschale weiterhin nutzen, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von aktuell 12.096 Euro liegt.
Anhebung des bAV-Förderbetrages
Um insbesondere bei Beschäftigten mit geringem Einkommen die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu erhöhen, sollen der bAV-Förderbetrag erhöht und die Zugangsvoraussetzungen erleichtert werden. Dazu soll die Einkommensgrenze dynamisiert und moderat auf 3 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhöht werden, was aktuell einem Brutto-Monatsgehalt von rund 2.900 Euro entspräche. Bisher entfällt die Förderung bei einem Monatsbrutto von mehr als 2.575 Euro. Der jährliche Förderhöchstbetrag soll von 288 Euro auf 360 Euro angehoben werden.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gehört – wie auch verschiedene KfW-Kredite und die Coronahilfen – zu den staatlichen Beihilfen, für die europarechtliche Beihilferegelungen (De-minimis-Verordnung) zu beachten sind. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 300.000 Euro nicht übersteigen. Für die Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrags ist ein taggenauer Dreijahreszeitraum zu prüfen. Für private Vermieter sind die De-minimis-Grenzen unbeachtlich.
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
Beim Kauf bebauter Grundstücke muss der Kaufpreis auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt werden. Dafür soll ein neuer Paragraph in die Einkommensteuerdurchführungsverordnung
eingefügt werden, der auf die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verweist und die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung als qualifizierte Schätzung etabliert. Damit wären abweichende Aufteilungen nur noch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit Vor-Ort-Besichtigung möglich. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes
soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ein belastbares Objektgutachten voraussetzen.
Höhere Freibeträge für Ehrenamtliche
Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag soll ab 2026 auf 3.300 Euro pro Jahr (bisher: 3.000 Euro) angehoben werden, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (bisher: 840 Euro). Zusätzlich ist eine gesetzliche Klarstellung dahingehend geplant, dass Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nur dann begünstigt sind, wenn diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert. Die Klarstellung soll bereits rückwirkend in allen offenen Fällen greifen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob und wann die geplanten Gesetzesänderungen tatsächlich umgesetzt werden.




