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Bundesregierung beschließt Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Das kommt ab 2026

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Aktuelles
12.09.2025 — Lesezeit: 5 Minuten

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Das kommt ab 2026

Am 4. September 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für ein neues Steueränderungsgesetz vorgestellt. Am 10. September 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 bereits beschlossen. Viele Punkte stammen direkt aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Für den Staat bedeutet das Milliarden weniger Steuereinnahmen, die sicher an anderer Stelle wieder hereingeholt werden. Für Unternehmer, Vereine und Privatpersonen aber bedeuten die geplanten Steueränderungen erst einmal spürbare Verbesserungen und Vereinfachungen.

Dauerhaft 7 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie

Lange wurde darum gerungen, nun können Restaurants und Caterer endlich aufatmen: Ab 1. Januar 2026 wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen dauerhaft gelten. Getränke bleiben jedoch bei 19 Prozent. Damit endet die jahrelange Unsicherheit, die seit der Corona-Pandemie immer wieder für Diskussionen sorgte. Für viele Gastronomen bedeutet das, dass sie ihre Preise stabil halten und wettbewerbsfähig bleiben können.

Mehr Digitalisierung bei Mitteilungen des Finanzamts

Nicht nur der Alltag allgemein, auch die Abwicklung mit den Steuerbehörden wird digitaler. Ab 2026 stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestimmte Bescheide – zum Beispiel Mitteilungen über die Ablehnung von Vorsteuervergütungsanträgen – standardmäßig elektronisch bereit. War bislang dafür die Zustimmung des Unternehmers nötig, wird die Online-Bereitstellung künftig zum Regelfall.

Die Bescheide können über das Steuerportal oder per Datenabruf eingesehen werden. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Unternehmer technisch für den Abruf nicht in der Lage ist, erfolgt noch eine Mitteilung per Post. Wer als Unternehmer also am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnimmt, sollte sich selbst mit der digitalen Bescheidbekanntgabe vertraut machen oder seinen Steuerberater ansprechen.

Neue Regeln bei der Zollabwicklung

Eine wichtige Neuerung gibt es für international tätige Unternehmen. Künftig wird die Einfuhrumsatzsteuer immer dort erhoben, wo die Ware tatsächlich ins Land kommt. Damit wird ein Problem gelöst, das entsteht, wenn die Zollanmeldung in einem anderen EU-Staat erfolgt als die physische Einfuhr.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen meldet Waren in den Niederlanden an, die Ware kommt aber in Hamburg an. Ab 2026 setzt das deutsche Hauptzollamt die Einfuhrumsatzsteuer fest und stellt den Bescheid elektronisch bereit. Das bringt Klarheit und vermeidet Doppelbesteuerungen.

Forschungszulage: Förderung und Dokumentation

Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, können eine steuerliche Förderung (Forschungszulage) beantragen. Diese wird nun stärker an EU-Regeln angepasst. Im Mittelpunkt steht die sogenannte De-minimis-Regelung. Sie legt fest, dass staatliche Hilfen für ein Unternehmen in drei Jahren insgesamt 300.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Neu dabei ist:

  • Ab 2026 muss jede gewährte Förderung innerhalb von 20 Arbeitstagen in einem zentralen Register eingetragen werden. Gewährungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt de Steuerfestsetzung für die Forschungszulage.
  • Für die Prüfung gilt seit 2024 ein taggenauer Dreijahreszeitraum rückwirkend ab dem Tag der Förderung.

Erleichterungen für Vereine und Stiftungen

Auch gemeinnützige Organisationen profitieren. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 45.000 auf 50.000 Euro. Außerdem soll eine zeitnahe Mittelverwendung erst ab 100.000 Euro im Jahr erforderlich sein.

Beispiel: Ein Sportverein veranstaltet ein Sommerfest mit Einnahmen von 48.000 Euro. Bleiben die gesamten Jahreseinnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (inkl. Umsatzsteuer) unter 50.000 Euro, wird ab 1. Januar 2026 keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben und eine Sphärenzuordnung ist nicht mehr erforderlich. Umsatzsteuerliche Pflichten bleiben unberührt.

Neu ist auch, dass E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden soll, allerdings nur bei Spielen ohne Gewalt oder andere problematische Inhalte und ohne Online-Glücksspiele.

Und (Schluss)Endlich: Vereine dürfen künftig auch Photovoltaikanlagen betreiben, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren!

Entlastungen für Arbeitnehmer und Ehrenamtliche

  • Entfernungspauschale: Ab 2026 steigt die Pauschale für den Arbeitsweg von 30 auf 38 Cent pro Kilometer – und zwar ab dem ersten Entfernungskilometer. Bislang galt: 30 Cent bis zum 20. Entfernungskilometer, erst ab dem 21. Entfernungskilometer gab es 38 Cent. Damit profitieren künftig auch Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen deutlich, sofern der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.200 Euro überschritten wird.
  • Mobilitätsprämie: Diese Prämie war eine ursprünglich bis Ende 2026 befristet eingeführte steuerliche Förderung für Geringverdiener, die diesen zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wurde. Nunmehr können Geringverdiener diese Prämie dauerhaft beantragen.  
  • Ehrenamt: Der Freibetrag für Übungsleiter wird von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro angehoben. Der Gesetzgeber will die Steuerbefreiung jedoch für alle Einrichtungen davon abhängig machen, dass die Tätigkeit „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)“ erfolgt.

Mietwohnungsbau: Sonderabschreibung

Wer in den Neubau von Mietwohnungen investiert, kann weiterhin eine Sonderabschreibung nutzen. Während Unternehmer wie bisher dabei prüfen müssen, ob die EU-Höchstgrenze für Beihilfen (De-minimis-Regelung) eingehalten wird, gilt diese Pflicht nicht für private Vermieter. Diese Prüfpflicht soll für Vermieter bereits ab dem Jahr 2025 entfallen.

Fazit zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt viele Detailänderungen, die ab 2026 wirksam werden sollen. Zunächst müssen nun jedoch noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.

 

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