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Steuertipp zum 13. Dezember

Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen
Steuertipp zum 13. Dezember
Steuertipps
13.12.2022

Steuertipp zum 13. Dezember

Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen

Die neue Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Bonus für die Gesundheitsbranche ermöglichen es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

  1. Inflationsausgleichsprämie kann jeder Arbeitnehmer erhalten

Bis zu 3.000 Euro können zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.

  1. Mitarbeiter im Gesundheitswesen mit Corona-Bonus belohnen

Arbeitgeber der Gesundheitsbranche haben noch eine andere Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu belohnen. Bis zum 31. Dezember können sie auch noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zahlen. Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Arbeitnehmer in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Alten-, Behinderten- und Pflegeheime), bestimmten ambulanten Pflegediensten und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie Arzt- und Zahnarztpraxen diesen Corona-Bonus erhalten dürfen.

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