Firmenfitness richtig versteuern
Was Arbeitgeber bei Kostenverteilung und Präventionskursen beachten müssen
Firmenfitness ist für Arbeitnehmer nicht automatisch steuerfrei. Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 4. März 2026 kann bereits die Registrierung für ein Firmenfitness-Programm zu einem geldwerten Vorteil führen. Arbeitgeber müssen bei der Berechnung unter Umständen auch Einrichtungs-, Portal- und Verwaltungsgebühren berücksichtigen.
Wann entsteht bei Firmenfitness ein geldwerter Vorteil?
Nimmt ein Arbeitnehmer das Firmenfitness-Angebot an und registriert sich, liegt grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite vor. Der Vorteil fließt mit der eingeräumten Teilnahmemöglichkeit zu. Ob und wie häufig der Arbeitnehmer Fitnessstudios, Kurse oder andere Angebote tatsächlich nutzt, spielt keine Rolle. Arbeitnehmern, die auf eine Registrierung verzichten, wird dagegen kein Vorteil zugerechnet.
Wie wird der Sachbezugswert berechnet?
Maßgeblich ist grundsätzlich der übliche Endpreis eines vergleichbaren Firmenfitness-Gesamtangebots für private Endverbraucher. Es wird also nicht zusammengerechnet, was einzelne Mitgliedschaften in allen angeschlossenen Fitnessstudios kosten würden. . Ein Eigenanteil des Arbeitnehmers für denselben Vorteil mindert den Sachbezugswert.
Fehlt ein vergleichbares Privatkundenangebot, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Bewertung anhand der tatsächlichen Arbeitgeberaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten. Dazu können auch Einrichtungs-, Portal- und Verwaltungsgebühren gehören. Die strengere Verwaltungsauffassung erfasst damit Kosten, die bisher teilweise wegen des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn behandelt wurden.
Wie müssen Arbeitgeber Firmenfitnessangebote prüfen?
Für die Lohnabrechnung empfiehlt sich folgendes Prüfschema:
- Registrierte Arbeitnehmer feststellen
Beginn und Ende der Teilnahmeberechtigung müssen erfasst werden. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. - Vergleichbaren Privatkundenpreis prüfen
Besteht ein vergleichbares Gesamtangebot für private Endverbraucher, ist grundsätzlich dessen üblicher Endpreis abzüglich eines Eigenanteils für dieselbe Leistung anzusetzen. - Arbeitgeberkosten ermitteln
Fehlt ein geeigneter Vergleichspreis, sind alle Vertrags- und Rechnungsposten einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten zusammenzustellen. - Kosten zeitlich und personell verteilen
Direkt zuordenbare Kosten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Nach der Zahl der registrierten Arbeitnehmer berechnete Kosten sind auf diese Gruppe aufzuteilen. Andere Kosten werden durch alle Teilnahmeberechtigten oder eine vertraglich festgelegte Höchstzahl geteilt. Der errechnete Anteil wird dennoch nur bei registrierten Arbeitnehmern angesetzt. Einmalige Kosten sind zunächst auf den vertraglich bestimmten Zeitraum zu verteilen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Mindestvertragslaufzeit oder der Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung maßgeblich. - 50-Euro-Freigrenze prüfen
Der monatliche Vorteil kann unter die Sachbezugsfreigrenze fallen, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Weitere Sachbezüge desselben Monats sind einzubeziehen. Wird die Grenze von 50 Euro überschritten, ist der gesamte Sachbezugswert steuerpflichtig.
Wie funktioniert die Kostenverteilung?
Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber beschäftigt 100 teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer. 65 Arbeitnehmer registrieren sich für das Firmenfitness-Programm. Ein vergleichbares Privatkundenangebot besteht nicht. Der Arbeitgeber trägt für jeden registrierten Arbeitnehmer eine monatliche Teilnahmegebühr von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzlich zahlt er eine einmalige Einrichtungsgebühr von 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eine jährliche Verwaltungspauschale von 660 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate.
Für die Teilnahme entstehen monatlich 23,80 Euro brutto je registriertem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil. Dieser Betrag ist unmittelbar den 65 registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Die Einrichtungsgebühr beträgt einschließlich Umsatzsteuer 226,10 Euro. Verteilt auf zwölf Monate und 100 Teilnahmeberechtigte sind jedem registrierten Arbeitnehmer monatlich rund 0,19 Euro zuzurechnen. Die jährliche Verwaltungspauschale beträgt einschließlich Umsatzsteuer 785,40 Euro. Daraus ergeben sich monatlich rund 0,65 Euro je registriertem Arbeitnehmer.
Im Beispiel sind daher monatlich insgesamt rund 24,64 Euro nur bei den 65 registrierten Arbeitnehmern als Sachbezug anzusetzen. Die 35 nicht registrierten Arbeitnehmer werden bei den Einrichtungs- und Verwaltungskosten lediglich in den Divisor einbezogen.
Wann sind Präventionskurse steuerfrei?
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei sein. Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die gesetzlichen Qualitäts- und Zertifizierungsanforderungen erfüllen.
Allgemeine Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios sind allerdings nicht begünstigt. Auch ein pauschal ausgewiesener Anteil für Präventionsangebote reicht nicht aus. Erforderlich sind ein begünstigter Kurs, der Nachweis der tatsächlichen Teilnahme und eine Zuordnung der Kosten zum einzelnen Arbeitnehmer. Auch bei einem Onlinekurs ist eine Teilnahmebescheinigung notwendig.
Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?
Arbeitgeber mit einer älteren Anrufungsauskunft sollten mit ihrem Finanzamt klären, ab wann die strengere Verwaltungsauffassung gilt. Bisherige Auskünfte sollen aus Vertrauensschutzgründen nur für die Zukunft geändert werden, damit Arbeitgeber die Abrechnung anpassen können. Bei neuen Anrufungsauskünften gilt bereits die strengere Auffassung.
Entscheidend ist der konkrete Vertrag. Kostenbestandteile, Vertragslaufzeit sowie die Zahl der registrierten und teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Firmenfitness kurz beantwortet
- Ist Firmenfitness immer steuerpflichtig?
Der geldwerte Vorteil kann insbesondere unter die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze fallen. - Kommt es auf die tatsächliche Nutzung an?
Bei registrierten Arbeitnehmern genügt die eingeräumte Teilnahmemöglichkeit. - Gilt die 50-Euro-Freigrenze?
Der monatliche Vorteil kann unter die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro fallen. Dabei sind alle weiteren Sachbezüge desselben Monats einzubeziehen. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig.
