Pkw-Nutzung von Alleingesellschafter- Geschäftsführern wird strenger geprüft
Für Dienstfahrzeuge, die von einem Arbeitnehmer auch privat genutzt werden können, muss grundsätzlich ein Sachbezug als Arbeitslohn versteuert werden. Nach der Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass ein zur Verfügung stehender Pkw auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch widerlegt, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte untersagt und der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit nachweislich keinen Zugriff auf das Fahrzeug hat. In diesem Fall wäre kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern legt der Bundesfinanzhof allerdings strengere Maßstäbe an.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 bestätigt er, dass hier der Anscheinsbeweis weiterhin für eine private Nutzung spricht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, organisatorische Maßnahmen gegen Privatfahrten fehlen und unbeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf das Fahrzeug bestehen. Ein bloß ausgesprochenes Privatnutzungsverbot genügt dann regelmäßig nicht.