Startseite | Aktuelles | Abfindung und Fünftelregelung 2026
Abfindung und Fünftelregelung
Auszahlungszeitpunkt kann sich auf Steuerlast auswirken
Abfindung und Fünftelregelung

Abfindung und Fünftelregelung

Auszahlungszeitpunkt kann sich auf Steuerlast auswirken

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, geht es oft nicht nur um den letzten Arbeitstag. Für viele Arbeitnehmer ist die Abfindung der zentrale finanzielle Punkt der Vereinbarung. Sie kann den Wechsel in eine neue berufliche Phase erleichtern. Steuerlich ist jedoch nicht allein die vereinbarte Höhe der Abfindung entscheidend. Ebenso wichtig ist, wann die Zahlung zufließt, ob Teilzahlungen erfolgen und ob der Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt war.  

Zahlungszeitpunkt der Abfindung entscheidet über Steuerbelastung

Eine Abfindung wird in dem Jahr besteuert, in dem sie ausgezahlt wird, denn es gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Fällt sie mit laufendem Gehalt, Bonus, Tantieme oder Urlaubsabgeltung zusammen, steigt das Jahreseinkommen häufig stark an. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs kann dadurch ein deutlich höherer Steuersatz greifen.

Gestaltungen beim Auszahlungszeitpunkt können daher steuerliche Auswirkungen haben. Eine Zahlung im Jahr mit vollem Gehalt kann ungünstiger sein als eine Zahlung im Folgejahr mit niedrigeren Einkünften. Umgekehrt kann eine Verschiebung nachteilig sein, wenn im Folgejahr bereits neue hohe Einkünfte, eine weitere Einmalzahlung oder Einkünfte aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erwartet werden.

Fünftelregelung zur Minderung der Progression

Die sogenannte Fünftelregelung soll Progressionsnachteile durch den möglicherweise stark erhöhten Steuersatz abmildern. Dafür wird rechnerisch ermittelt, welche Mehrsteuer entsteht, wenn nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzukommt. Diese Mehrsteuer wird anschließend verfünffacht. Durch dieses Verfahren wird die steuerliche Mehrbelastung gedanklich auf fünf Jahre verteilt, sodass ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist, die Steuer fällt dann aber dennoch komplett im Auszahlungsjahr der Abfindung an.

Der Vorteil hängt dabei stark vom übrigen Einkommen ab. Je niedriger das sonstige Einkommen im Auszahlungsjahr ist, desto stärker kann die Entlastung wirken. Bei ohnehin hohen Einkünften fällt der Effekt oft gering aus.

Zusammenballung der Einkünfte

Die Anwendung der Fünftelregelung setzt regelmäßig voraus, dass die Abfindung zusammengeballt zufließt. Gemeint ist eine atypische Erhöhung der Einkünfte in einem Jahr. Die Steuerermäßigung soll gerade den Progressionssprung abmildern, der durch eine geballte Einmalzahlung entsteht.

Deshalb ist eine Verteilung der Abfindungszahlung auf mehrere Jahre grundsätzlich kritisch. Werden wesentliche Teile der Abfindung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt, fehlt regelmäßig die erforderliche Zusammenballung. Dann kann die Fünftelregelung für die Abfindung ganz ausscheiden.

Eine Teilzahlung ist nur ausnahmsweise unschädlich, wenn sie gegenüber der Hauptabfindung klar als geringfügige Nebenleistung zurücktritt. Eine feste gesetzliche Prozentgrenze gibt es aber nicht. Nach der Rechtsprechung wird eine Nebenleistung von mehr als 10 Prozent der Hauptleistung jedoch regelmäßig nicht mehr als geringfügig behandelt. Außerdem kann relevant sein, ob die Nebenleistung höher ist als der steuerliche Vorteil, der sich aus der Fünftelregelung für die Hauptleistung ergibt.

Keine Berücksichtigung in der Lohnabrechnung

Für Arbeitgeber war es in der Vergangenheit im Rahmen der Lohnabrechnung oft schwierig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Fünftelregelung überhaupt vorliegen. Seit 2025 wird die Fünftelregelung daher bei Abfindungen nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Der Betrag der Abfindung muss vom Arbeitgeber aber in der Lohnsteuerbescheinigung separat ausgewiesen werden. Die steuerliche Entlastung wird erst in der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt geprüft.

Regelungen bei Auslandstätigkeit

Bei Arbeitnehmern, die in ihrem Berufsleben zeitweise auch im Ausland gelebt haben, muss bei der Besteuerung von Abfindungen besonders genau hingeschaut werden. Denn bei Auslandssachverhalten treffen mehrere Ebenen aufeinander. Grundsätzlich darf nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Der Tätigkeitsstaat erhält aber ebenfalls ein Besteuerungsrecht, soweit die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wurde. Je nach DBA können zudem Rückfallklauseln, Grenzgängerregelungen oder andere Sondervorschriften eingreifen.

Bei Abfindungen ist die korrekte steuerliche Beurteilung schwieriger, weil sie nicht für laufende Arbeit gezahlt werden, sondern im Regelfall für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele DBA enthalten keine eigene Regelung für Abfindungen, sondern nur die allgemeine Regel für Arbeitslohn. Die ältere BFH-Rechtsprechung hatte das Besteuerungsrecht für die Abfindungen deshalb häufig dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Zahlung zugeordnet.

Die zwischen einzelnen Vertragsstaaten geschlossenen Konsultationsvereinbarungen, die oftmals eigene Regelungen zur Zuweisung des Besteuerungsrechts von Abfindungen enthielten, banden den BFH als reine Verwaltungsvorschriften nicht.

Das deutsche Einkommensteuergesetz ordnet Abfindungen seit 2017 grundsätzlich der früheren Tätigkeit zu, sofern das jeweilige DBA keine ausdrückliche Sonderregel für Abfindungen enthält. Deshalb muss bei Auslandstätigkeiten zuerst das konkrete DBA geprüft werden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Deutschland die Abfindung ganz, anteilig oder gar nicht besteuern darf.

Empfehlung

Bei Abfindungen sollte vor der Unterschrift feststehen, wann genau gezahlt wird, ob Teilzahlungen geplant und frühere Auslandstätigkeiten betroffen sind. Eine echte Ratenzahlung kann zur Nichtanwendung der Fünftelregelung führen und bares Geld kosten.