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Mehr Sozialabgaben für Gutverdienende in 2027
Drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen erhöhen den Prüfaufwand
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Drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen erhöhen den Prüfaufwand

Wie in jedem Jahr sollen auch 2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen. Die geplante Erhöhung fällt jedoch deutlicher aus als in den Vorjahren. Für Beschäftigte mit höheren Einkommen und ihre Arbeitgeber können dadurch höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Gleichzeitig wird die Prüfung der Krankenversicherungspflicht aufwendiger, da es ab 2027 erstmals drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen gibt.

Die konkreten Rechengrößen für 2027 sind noch vorläufig. Der Entwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 wurde am 7. Oktober 2026 vom Bundekabinett beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Bereits gesetzlich geregelt ist dagegen, dass die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung zusätzlich angehoben werden und dass es ab 2027 eine neue Bestandsschutz-Jahresarbeitsentgeltgrenze geben wird.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Arbeitsentgelt Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung berechnet werden. Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenze monatlich 2027 jährlich 2027 jährlich 2026
Krankenversicherung 6.375 Euro 76.500 Euro 69.750 Euro
Pflegeversicherung* 6.375 Euro 76.500 Euro 69.750 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.850 Euro 106.200 Euro 101.400 Euro
knappschaftliche Rentenversicherung 10.900 Euro 130.800 Euro 124.800 Euro

*nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung steigt besonders stark. Neben der regulären Anpassung an die Lohnentwicklung wird sie 2027 zusätzlich um 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro jährlich angehoben.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll steigen. Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die für die Krankenversicherung vorgesehene zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich auch in der Pflegeversicherung nachzuvollziehen. Damit würden für Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin dieselben Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht abgeschlossen.

Weitere Sozialversicherungsrechengrößen werden ebenfalls angehoben. Die monatliche Bezugsgröße soll von 3.955 Euro im Jahr 2026 auf 4.130 Euro im Jahr 2027 steigen. Der Jahreswert erhöht sich von 47.460 Euro auf 49.560 Euro.

Drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen ab 2027

Von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Die JAEG ist dagegen für den Versicherungsstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidend. Ob ein Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist, hängt insbesondere davon ab, ob sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für ihn maßgebende JAEG übersteigt. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitend der JAEG versicherungsfrei sind, haben grundsätzlich ein Wahlrecht. Sie können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder sich privat krankenversichern.

Für die meisten Arbeitnehmer gilt 2027 die allgemeine JAEG von 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich. Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine JAEG noch 77.400 Euro. Die allgemeine JAEG wird 2027 nicht nur regulär fortgeschrieben, sondern zusätzlich um 3.600 Euro jährlich angehoben.

Daneben gilt weiterhin die besondere JAEG, 2027 in Höhe von 72.900 Euro jährlich beziehungsweise 6.075 Euro monatlich.  Sie betrifft einen eng begrenzten Personenkreis mit Bestandsschutz. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen substitutiv krankenversichert war.

Neu kommt 2027 eine dritte JAEG hinzu. Diese neue Bestandsschutz-JAEG beträgt 80.550 Euro jährlich beziehungsweise 6.712,50 Euro monatlich. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen substitutiv krankenversichert sind. Für diesen Personenkreis bleibt die außerordentliche zusätzliche Anhebung der allgemeinen JAEG um 3.600 Euro unberücksichtigt. Damit werden Arbeitnehmer geschützt, die allein infolge der außerordentlichen Anhebung der allgemeinen JAEG um 3.600 Euro wieder gesetzlich krankenversicherungspflichtig würden.

Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?

Für die Prüfung, ob die jeweils maßgebende JAEG überschritten wird, müssen Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ermitteln. Dabei handelt es sich um eine vorausschauende Betrachtung. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, das unter den aktuellen Verhältnissen regelmäßig zu erwarten ist.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören insbesondere das laufende monatliche Arbeitsentgelt sowie regelmäßig zu erwartende Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und ein 13. Monatsgehalt. Auch regelmäßig gewährte Sachbezüge und pauschal vergütete Überstunden können einzubeziehen sein. Voraussetzung ist jeweils, dass es sich um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt.

Bei schwankenden laufenden Vergütungen ist das voraussichtliche Arbeitsentgelt zu schätzen. Bei variablen, leistungs- oder erfolgsabhängigen Boni, Provisionen oder Tantiemen ist dagegen genauer zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören.

Nicht einzubeziehen sind insbesondere unregelmäßige Überstundenvergütungen, nur gelegentlich gewährte Zahlungen wie Jubiläumszuwendungen sowie Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Auch Einnahmen, die sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt sind, erhöhen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht.

Arbeitgeber müssen Sozialabgaben zum Jahreswechsel genauer prüfen

Für Arbeitgeber genügt es zum Jahreswechsel daher nicht, nur die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern mit höheren Einkommen muss zusätzlich geprüft werden, welche der drei JAEG im Einzelfall gilt und ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese Grenze überschreitet. Besonders relevant sind dabei die beiden Bestandsschutzregelungen für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer.