Startseite | Aktuelles | Was Arbeitnehmer 2026 wissen müssen

Was Arbeitnehmer 2026 wissen müssen

Was Arbeitnehmer 2026 wissen müssen
Aktuelles
04.01.2026 — Lesezeit: 5 Minuten

Was Arbeitnehmer 2026 wissen müssen

Mehr Flexibilität bei der Rentenversicherung für Mini-Jobber

Mini-Jobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent des Entgelts an die Rentenversicherung. Auf Antrag war eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Diese Entscheidung war jedoch endgültig. Ab Juli 2026 haben Mini-Jobber mehr Flexibilität.

Mini-Jobber, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können diese Entscheidung einmalig rückgängig machen. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber abzugeben. Er gilt für alle geringfügigen Beschäftigungen, die der Arbeitnehmer ausübt. Die Aufhebung der Befreiung gilt dann ab dem Monat nach der Antragstellung, sofern die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

Wichtig: Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist dann für das gleiche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr möglich.

Aktivrente soll längeres Arbeiten attraktiv machen

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein steuerlicher Freibetrag, der das Weiterarbeiten von Rentnern steuerlich attraktiver machen soll. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Die Altersgrenze liegt im Jahr 2026 bei 66 Jahren und zwei bzw. vier Monaten. Es kommt nicht darauf an, ob bereits eine Altersrente ausgezahlt wird oder der Rentenbeginn noch aufgeschoben ist.

Obwohl dies in der parlamentarischen Diskussion immer wieder gefordert wurde, bis hin zu verfassungsrechtlichen Bedenken, können bestimmte Personengruppen den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. Dazu gehören Mini-Jobber, Selbständige sowie Beschäftigte, die nur Versorgungsbezüge oder eine Pension erhalten, aber keine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausüben.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann jährlich einen Freibetrag von bis zu 24.000 Euro (2.000 Euro monatlich) in Anspruch nehmen. Die Steuerbefreiung kann bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Eine Aufteilung des Freibetrags auf verschiedene Arbeitsverhältnisse ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Einkünfte aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, die steuerfreien Beträge erhöhen nicht indirekt den Steuersatz auf andere Einkünfte, wie Rente oder weitere steuerpflichtige Lohneinkünfte.

Damit möglichst viele Rentner problemlos weiterarbeiten können, wurden mit dem Rentenpaket auch die Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverträgen angepasst. Bislang war eine Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

Dieses Anschlussverbot wurde für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben. Damit ist in diesen Fällen ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht;
  • der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung;
  • die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht und es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen.

Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro für jeden

Für den Weg zur Arbeit entstehen Kosten – sei es das Benzin und die Abnutzung beim Pkw oder die Ticketkosten im öffentlichen Nahverkehr. Damit Finanzamt und Steuerpflichtige nicht in einem Belegberg versinken, hat der Gesetzgeber einen pauschalierten Kostenersatz geschaffen – die Entfernungspauschale. Sie wird für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt und gilt unabhängig davon, ob Arbeitnehmer mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder in einer Fahrgemeinschaft unterwegs sind.

Bislang erfolgte eine Staffelung der Kilometersätze, je nach Entfernung zur Arbeit. So konnten bis Ende 2025 für die ersten 20 Kilometer 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden und ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen einheitlich 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber pauschalversteuert erstattet werden.

Wird nicht der eigene Pkw oder ein Firmenwagen genutzt, gilt eine jährliche Höchstgrenze von 4.500 Euro für die Entfernungspauschale. Höhere Werbungskosten sind dann nur möglich, wenn statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden können.

Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde eine Vorschrift eingeführt, die es Arbeitnehmern ab dem Jahr 2026 erlaubt, ihre Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro) als Werbungskosten anzusetzen. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich diese Beiträge bei jedem Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken, wenn sie ansonsten von den Pauschbeträgen erfasst würden.

Neue Obergrenze für doppelten Haushalt im Ausland

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gab es bislang keine konkrete Grenze. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe als notwendig gelten, soweit sie die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung (bis 60 Quadratmeter) am Beschäftigungsort nicht übersteigen.

Der BFH forderte jedoch eine Einzelfallprüfung, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig sind. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil mit einer Gesetzesänderung reagiert, denn die geforderte Einzelfallprüfung sei im Massenverfahren, insbesondere bei Auslandssachverhalten, nicht praktikabel.

Für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher ab 2026 die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten als Werbungskosten angesetzt werden, maximal jedoch 2.000 Euro pro Monat. In dieser Grenze sind alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen enthalten. Für Dienst- und Werkswohnungen richtet sich der Werbungskostenabzug jedoch weiterhin nach den tatsächlichen Gegebenheiten, ohne starre monatliche Obergrenze.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel