Public Viewing zur Fußball-WM 2026
So wird der Fußballabend steuerlich kein Eigentor
Die Fußball-WM 2026 wird für viele Fans ein spätes Vergnügen. Wegen der Austragungsorte in Kanada, Mexiko und den USA fallen zahlreiche Live-Übertragungen in Deutschland in die Abend- und Nachtstunden. Damit Public Viewing auch nach 22 Uhr möglich bleibt, soll die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zur Fußball-WM 2026 solche Veranstaltungen erleichtern. Der Bundesrat hat der Verordnung am 8. Mai 2026 zugestimmt. Steuerlich ist das Spiel damit aber noch nicht gewonnen.
Public Viewing als Betriebsveranstaltung
Wird das gemeinsame Fußballschauen vom Arbeitgeber organisiert, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Gemeint ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu kann auch ein gemeinsamer WM-Abend mit Essen, Getränken und Übertragung gehören.
Für den 110-Euro-Freibetrag reicht es aber nicht, dass überhaupt eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Der Freibetrag gilt nur, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wird also nur ein ausgewählter Kreis eingeladen, zum Beispiel nur die Geschäftsleitung oder nur einzelne Leistungsträger, kann der Freibetrag nicht genutzt werden. Eine Abteilungsveranstaltung kann dagegen begünstigt sein, wenn alle Arbeitnehmer dieser Abteilung teilnehmen dürfen.
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. In die 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer fließen grundsätzlich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer ein. Dazu gehören zum Beispiel Speisen, Getränke, Raummiete, Technik und Kosten für den äußeren Rahmen. Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Wenn Kunden oder Geschäftsfreunde mitfeiern
Nicht jede Einladung betrifft nur die eigene Belegschaft. Werden auch Geschäftsfreunde, Kunden oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen, müssen die Kosten getrennt betrachtet werden. Für diesen Teilnehmerkreis ist der 110-Euro-Freibetrag für Arbeitnehmer nicht anwendbar.
Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde sind nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Außerdem müssen Anlass, Teilnehmer und Höhe der Aufwendungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Praxis bedeutet das, dass eigene Arbeitnehmer und betriebsfremde Gäste bei der Abrechnung getrennt erfasst werden sollten. Sonst gerät die Abrechnung später schnell ins Abseits.
Pauschalierung seit 2026 enger gefasst
Wird der 110-Euro-Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung für Betriebsveranstaltungen aber enger gefasst. Sie setzt nun ebenfalls voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit wurde der früheren Rechtsprechung des BFH die rote Karte gezeigt. Der BFH hatte im Urteil vom 27. März 2024 (VI R 5/22) entschieden, dass die Pauschalierung nach damaliger Rechtslage auch bei Betriebsveranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis möglich sein konnte. Die Gesetzesänderung gilt ab 2026 und schließt diese großzügigere Sicht für neue Veranstaltungen aus.
Sozialversicherung direkt nach dem Abpfiff klären
Für die Sozialversicherung ist nicht nur entscheidend, ob pauschal versteuert wird. Entscheidend ist auch, wann dies geschieht. Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Pauschalversteuerung grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen. Bei einem WM-Abend im Juni sollte die Entscheidung daher in die Juni-Abrechnung einbezogen werden. Wird die Pauschalierung erst deutlich später nachgeholt, können trotz späterer Steuerübernahme Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten aber an ihrer bisherigen Praxis fest. Danach reicht es für den engen zeitlichen Zusammenhang aus, wenn die Pauschalversteuerung spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres tatsächlich durchgeführt wird. Sicherer bleibt es trotzdem, die Kosten direkt nach der Veranstaltung auszuwerten und die Entscheidung nicht bis zur Nachspielzeit aufzuschieben.
Fußballabend in Gaststätte oder Betrieb
Ein Public Viewing muss nicht gleich die große Fanmeile im Unternehmen sein. Oft reicht schon ein gemeinsamer Abend in der Gaststätte oder das Spiel auf dem Bildschirm im Besprechungsraum. Steuerlich entscheidet dann der Rahmen der Veranstaltung. Wird ein Teamabend organisiert, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Wird dagegen nur eine einzelne Mahlzeit übernommen, kommen die Regeln zur Mahlzeitengestellung in Betracht. Für 2026 gelten bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten neue Sachbezugswerte. Ein Frühstück ist mit 2,37 Euro anzusetzen. Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert 4,57 Euro je Mahlzeit.
Ein weiterer Spielzug kann ein Gutschein sein. Wird zum Beispiel ein Getränkegutschein gewährt, kann die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, als Sachbezug ausgestaltet ist und die monatliche Freigrenze beim Arbeitnehmer noch nicht durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wurde. Wird die Grenze überschritten, ist nicht nur der Mehrbetrag steuerpflichtig, sondern der gesamte Sachbezug.
Einfacher ist oft das gemeinsame Schauen im Betrieb. Werden im Besprechungsraum oder in der Kantine nur Getränke, Brezeln, Chips oder ähnliche Kleinigkeiten bereitgestellt, kann es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten handeln. Dann steht nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer im Vordergrund, sondern eine übliche betriebliche Geste. Sobald der Rahmen größer wird, etwa mit Catering, gemieteter Technik oder Gästen, sollte die Veranstaltung dagegen wie eine Betriebsveranstaltung geplant und abgerechnet werden. Sonst fällt steuerlich schnell ein Eigentor.
Umsatzsteuer nicht vergessen
Neben Lohnsteuer und Betriebsausgaben ist auch die Umsatzsteuer zu prüfen. Ertragsteuerlich handelt es sich beim Betrag von 110 Euro um einen Freibetrag. Umsatzsteuerlich sind die 110 Euro dagegen weiterhin als Freigrenze zu beachten. Wird diese überschritten, kann der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung gefährdet sein.
Fazit
Für Unternehmen bedeutet das, dass die Kosten je Teilnehmer früh kalkuliert werden sollten. Entscheidend sind nicht nur Speisen und Getränke. Auch Technik, Miete, Dekoration und sonstige Kosten können einzubeziehen sein. Da der Freibetrag von 110 Euro nur für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird und nicht ausgenutzte Beträge auch nicht übertragbar sind, kann es sinnvoll sein, für eine Public Viewing-Betriebsveranstaltung die Pauschalierung zu nutzen. Wer Public Viewing zur WM 2026 plant, sollte daher nicht nur an Genehmigung, Leinwand und Anstoßzeit denken. Auch die steuerliche Abrechnung sollte von Anfang an mit auf dem Spielplan stehen.