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Stundung der Sozialversicherungs­beiträge für Januar bis März 2021 beantragen

Stundung von Sozialversicherungs­beiträgen rettet Liquidität
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25.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 01.04.2022

Stundung der Sozialversicherungs­beiträge für Januar bis März 2021 beantragen

Stundung von Sozialversicherungs­beiträgen rettet Liquidität

Vom Shutdown betroffene Unternehmen können auch für die Sozialversicheurngsbeiträge des Monats März 2021 eine Stundung beantragen.

Trotz der in einigen Bereichen bereits erfolgten teilweisen Lockerungen des Shutdowns sind zahlreiche Betriebe und Unternehmen weiterhin geschlossen (Verlängerung des Shutdowns bis 18.04.2021 durch Beschluss vom 22.03.2021). Die mehrfache Verlängerung des Teil-Lockdowns führt bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen und zu Schwierigkeiten, die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich zum Fälligkeitsdatum zu zahlen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen gewährt daher betroffenen Versicherten besondere Stundungsregelungen für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.  Aktuell kann die Stundung für die Beitragsmonate Januar bis März beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch für die Beiträge des Monats Dezember 2020 eine weitere Stundung im vereinfachten Verfahren beantragt werden.

Hinweis: Die Beiträge werden bis zur Fälligkeit der Beiträge des Monat April gestundet, d. h. bis zum 28. April 2021. Anträge auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 29. März 2021 zu stellen.

Mit Rundschreiben vom 11. März 2021 äußert sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen zu den aktuellen Stundungsmöglichkeiten.

Die Regelungen im Detail:

1. Stundung der Beiträge für Januar bis März 2021

Im Zuge der Corona-Krise gewährt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen betroffenen Versicherten besondere Stundungsregelungen für die Sozialversicherungsbeiträge der Monate Januar bis März 2021:

  • auf Antrag des vom aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffenen Arbeitgebers
  • Stundung (zunächst) längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 (d. h. bis zum 28. April 2021)
  • keine Sicherheitsleistung erforderlich
  • Stundungszinsen fallen nicht an
  • im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf die Kurzarbeit entfallenden Beiträge mit Erhalt der Erstattung dieser Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit
  • bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden
  • keine Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren für den vorgenannten Zeitraum

Aufgrund der besonderen Stundungsregelungen werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis März 2021 längstens bis zur Fälligkeit der Beiträge für April 2021 zinslos gestundet. Damit werden am 28. März 2021 die Sozialversicherungsbeiträge für vier Monate (Januar bis April 2021) in einer Summe fällig.

2. Stundung der Beiträge für Dezember 2020

Sozialversicherungsbeitrage der Monate November und Dezember 2020 konnten zunächst bis zum 27. Januar 2021, der Fälligkeit der Beiträge für Januar 2021, gestundet werden. Soweit die beantragten Corona-Hilfen ausgezahlt wurden, bedarf es nach Auffassung der Spitzenverbände in der Regel keiner weiteren zinslosen Stundung der Sozialversicherungsbeiträge 2020. Für die Beiträge des Monats Dezember 2020 kann jedoch eine weitere Stundung im vereinfachten Verfahren beantragt werden, wenn es bei der Auszahlung der Corona-Hilfen zu weiteren Verzögerungen kommt. Die Stundung wird dabei jedoch längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021, also bis zum 28. April 2021 gewährt.

Für einen kombinierten Antrag auf Beitragsstundung für Januar bis März 2021 und eine Fortsetzung der Stundung für den Monat Dezember 2020 ist ein einheitlich gestaltetes Antragsformular zu verwenden, welches der GKV-Spitzenverband bereitgestellt hat.

Hinweis: November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und III sowie andere Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes sind vorrangig zu nutzen und entsprechende Anträge auf Corona-Hilfen, soweit möglich, vor dem Stundungsantrag zu stellen.

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