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Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software

Finanzverwaltung setzt Bund-Länder-Beschluss um
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05.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software

Finanzverwaltung setzt Bund-Länder-Beschluss um

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hatten sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter zu ermöglichen, um die Wirtschaft weiter zu stimulieren und die Digitalisierung zu fördern. Jetzt setzt die Finanzverwaltung diesen Beschluss um, indem sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten und Software verkürzt.

Normalerweise wirken sich die Kosten für die Anschaffung von Anlagevermögen steuerlich in der Regel nicht sofort als Betriebsausgaben aus. Vielmehr sind alle abnutzbaren materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Das sind selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden.

Für Computerhardware sowie die zugehörige Betriebs- und Anwendersoftware ging die Finanzverwaltung bisher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren aus. Doch das ist angesichts des raschen technischen Fortschritts viel zu lang. Darauf hat die Finanzverwaltung mit einem aktuellen Erlass reagiert und die Nutzungsdauer für Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr herabgesetzt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind beispielsweise:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (Tablets, Slates, mobile Thin-Clients)
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Mobile Workstations
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstations
  • Externe Netzteile
  • Peripherie-Geräte
  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung

Zur Software, für die die einjährige Nutzungsdauer Anwendung findet, gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die kürzere Nutzungsdauer gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, können daher die Aufwendungen für in 2021 angeschaffte Computer bereits innerhalb von 12 Monaten komplett als Betriebsausgaben abgezogen werden. In 2021 darf auch der Restwert von in den Vorjahren angeschafften Computern, Tablets etc. komplett abgeschrieben und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit kann die steuerliche Belastung gemindert und letztlich Liquidität geschont werden.

Beispiel:

Ein Unternehmen erwirbt im Juli 2021 zehn PC für jeweils 1.600 Euro (Anschaffungskosten). In seinem Anlageverzeichnis zum 31. Dezember 2020 weist er noch PC mit einem Restwert von 10.000 Euro aus, die er in den Jahren 2019 und 2020 angeschafft und bisher linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben hatte.

Der Unternehmer kann 2021 insgesamt 18.000 Euro an Abschreibungen als Betriebsausgaben abziehen. 8.000 Euro (10 * 6/12 * 1.600 Euro) entfallen auf die neu in 2021 angeschafften PC, die für 6 Monate (Juli bis Dezember 2021) abgeschrieben werden können. Die restlichen 10.000 Euro entfallen auf die bereits am 31.12.2020 zum Anlagevermögen gehörenden PC. Diese können in 2021 komplett abgeschrieben werden, wenn die kürzere einjährige Nutzungsdauer unterstellt wird. Der Unternehmer kann diese PC aber auch weiter über die bisherige dreijährige Nutzungsdauer abschreiben oder auch eine Nutzungsdauer von zwei Jahren unterstellen.

Hinweis: Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist nicht mit der einjährigen Nutzungsdauer gleichzusetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Anschaffungsjahr unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt, also auch bei einer Anschaffung im Dezember, komplett abgeschrieben werden. Bei der nunmehr einjährigen Nutzungsdauer für PC ist der konkrete Anschaffungszeitpunkt zu beachten, denn es darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden, d. h. bei Anschaffung im Dezember nur 1/12 der Jahresabschreibung, d. h. nur 1/12 der Anschaffungskosten. Der Restwert kann dann (aufgrund der einjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) im Folgejahr komplett abgeschrieben werden.

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