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Höheres Kurzarbeitergeld in Sicht - Bundesregierung plant Sozialschutz-Paket II

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29.04.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Höheres Kurzarbeitergeld in Sicht - Bundesregierung plant Sozialschutz-Paket II

Höheres Kurzarbeitergeld in Sicht – Bundesregierung plant Sozialschutz-Paket II

Auch wenn die Lockdown-Maßnahmen in schnellen Schritten gelockert werden, ist es noch ein weiter Weg bis zur Normalität vor Corona und Kurzarbeit bleibt in vielen Unternehmen an der Tagesordnung. Besonders in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch in anderen Branchen werden Arbeitnehmer für mehrere Monate Kurzarbeit ausüben müssen. Doch mit dem finanziellen Ausgleich des ausgefallenen Lohnes von aktuellen 60 Prozent bzw. 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern geht auch eine nicht unerhebliche Lohneinbuße einher. Diese kann besonders bei Kurzarbeit über mehrere Monate zu erheblichen finanziellen Engpässen führen.

Um die Einkommenseinbußen abzumildern, will der Gesetzgeber den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erhöhen. Nach dem Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Kurzarbeitsmonat auf 70 Prozent bzw. bei Beschäftigten mit Kindern auf 77 Prozent steigen. Für Arbeitnehmer, die sieben und mehr Monate in Kurzarbeit beschäftigt werden, soll ab dem siebenten Monat Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kindern) gewährt werden. Das höhere Kurzarbeitergeld soll zudem nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeit wegen Kurzarbeit um mindestens 50 % gemindert wurde. Die Erhöhungen sollen bis zum Jahresende gelten, wobei in die Berechnung der Bezugsmonate alle Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 einfließen.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld soll steuerfrei werden

Damit auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit mehr als 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettolohnes erhalten, zahlen viele Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Bereits jetzt unterliegt dieser Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht der Sozialversicherung, wenn die Summe aus dem Kurzarbeitergeld und dem Zuschuss nicht mehr als 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitslohnes beträgt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, dessen Entwurf das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht hat, sollen Zuschüsse bis zu dieser Grenze auch steuerfrei bleiben. Sie unterliegen allerdings – wie auch das Kurzarbeitergeld – dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem die im Jahr 2020 steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen. Dies soll für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum (besonders in der Baubranche genutzten) Saison-Kurzarbeitergeld gelten, die innerhalb der genannten Grenzen und für Lohnzahlungszeiträume März bis Dezember 2020 geleistet werden.

Arbeitnehmer mit Steuerklasse V und VI benötigen Kindergeldnachweis für höheren Leistungssatz

Übrigens, Arbeitgeber können den höheren Leistungssatz für Eltern mit unterhaltspflichtigen Kindern zur Berechnung von Kurzarbeitergeld nur berücksichtigen, soweit in den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Da dies nur in den Steuerklassen I bis IV überhaupt möglich ist, müssen Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse V oder VI einen Antrag auf Berücksichtigung des erhöhten Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Damit bereits zeitnah dieser Leistungssatz angewendet werden kann, sollten betroffene Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse über ein berücksichtigungsfähiges Kind einreichen. Von Amts wegen werden in den ELStAM nur Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Doch aufgrund von Berufsausbildung oder Studium können sie bis (maximal) zum 25. Geburtstag noch als steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts gelten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es ratsam, dass Eltern, die von Kurzarbeit betroffen sind und unterhaltspflichtige (erwachsene) Kinder zu Hause haben, ihre ELStAM-Werte überprüfen und gegebenenfalls kurzfristig anpassen.

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