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Behördlich angeordnete Kita- oder Schulschließung

Eltern haben Entschädigungsanspruch bei Kinderbetreuung
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03.04.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Behördlich angeordnete Kita- oder Schulschließung

Eltern haben Entschädigungsanspruch bei Kinderbetreuung

Eltern von Kita- oder Schulkindern schultern dieser Tage eine Mehrfachbelastung. Denn sind Kindertagesstätten und Schulen aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, müssen Eltern ihre Kinder selbst betreuen und dabei unter Umständen erhebliche Verdienstausfälle in Kauf nehmen. In einigen Fällen gibt es jedoch finanzielle Unterstützung.

Denn erwerbstätige Sorgeberechtigte, unabhängig ob angestellt oder selbständig, haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie ihre Kinder betreuen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Allerdings dürfen die Eltern keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und müssen dies gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde entsprechend belegen können. Das heißt, nur, wenn tatsächlich für die Betreuung der Kinder nicht auf Familienmitglieder oder Freunde zurückgegriffen werden kann, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Es gelten jedoch einige Ausnahmen: Beschäftigte, denen Arbeit von Zuhause zumutbar ist, werden von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen. Auch Eltern, die in Kurzarbeit sind, haben kein Anrecht, in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben.

Das Recht auf Entschädigung greift darüber hinaus erst, wenn Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung abgebaut haben, beispielsweise durch Überstundenabbau oder zustehenden Erholungsurlaub. Allerdings soll sich die Pflicht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, nur auf den Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- oder Schulschließung genommen werden sollte, beschränken.

Soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde, wie aktuell in den Osterferien, fällt das Recht auf Entschädigung weg.

Die Höhe der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls. Für einen vollen Monat wird jedoch höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Gezahlt wird die Entschädigung für maximal 6 Wochen. Die Regelung gilt ab dem 30. März 2020 und bleibt bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

Für die Entgegennahme und Abwicklung der Anträge sind Behörden der Länder zuständig, das können Landesgesundheitsbehörden, die ihnen nachgeordneten Behörden oder aber auch andere Stellen sein. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Es besteht auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums zu finden unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html.

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