Erhöhter Sonderausgabenabzug für eigene Berufsaus­bildungs­kosten

 

Ab dem Jahr 2012 wurde der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag für steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung um 2.000 EUR auf 6.000 EUR erhöht.

Entstehen einem Steuerpflichten tatsächliche Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht bereits als Fortbildungskosten bestimmten Einkünften zurechenbar und dort abzugsfähig sind, können diese in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Der maximal berück­sichtigungsfähige Betrag ist bis zum Veranlagungszeitraum 2011 mit 4.000 EUR gesetzlich festgelegt und wurde ab dem Kalenderjahr 2012 auf 6.000 EUR erhöht.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen pauschal abzugsfähigen Betrag, die angefallenen Aufwendungen müssen im Einzelnen belegt werden. Zu diesen abzugsfähigen Aufwendungen zählen beispielweise Kursgebühren, Kosten für Unterrichts- und Schreibmaterialien, Unterkunfts- und Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

(Stand: 02.01.2012)

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