Entfernungspauschale für "offensichtlich verkehrsgünstigere" längere Alternativstrecke

 

Aufwendungen für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich pauschal mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer steuerlich abzugsfähig. Hierbei wird stets die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt, es sei denn, eine andere Straßenverbindung ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird vom Steuerpflichtigen tatsächlich genutzt.

Die Frage, wann eine alternative, längere Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, wurde mehrfach zum Thema von Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Die Finanzgerichte sahen grundsätzlich eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten als erforderlich an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nunmehr in zwei Urteilen dazu geäußert und konkretisiert, welche Voraussetzung erfüllt sein müssen, um die Entfernungspauschale für einen längeren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen zu können. Er sieht hierbei die Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht als erforderlich an. Vielmehr kann auch bei einer nur geringen Zeitersparnis eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung gegeben sein, wobei hier Streckenführung, Ampelschaltungen u.ä. in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Es sind somit jeweils die Gesamtumstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen.

Eine Straßenverbindung ist demnach dann als verkehrsgünstiger anzusehen, wenn bei Benutzung dieser die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird. Gemäß dem BFH ist die Alternativstrecke "offensichtlich" verkehrsgünstiger, "wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte".

Weiterhin ist bei der Beurteilung die Zeitersparnis ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten zu setzen und die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend. Die Notwendigkeit der 20-minütigen Fahrtzeitverkürzung kann schon deshalb nicht bestehen, weil viele Fahrten insgesamt kürzer als 20 Minuten sind. Grundsätzlich wird eine minimale Fahrzeitverkürzung (unter 10 %) nicht als Grund für die Abweichung von der kürzesten Fahrtstrecke angesehen, bei einer größeren zu erwartenden Zeitersparnis (in der Regel dann ab 10 % der Gesamtfahrzeit) kann die längere Alternativstrecke berücksichtigt werden. Diese 10%-Regelung dürfte in den meisten Fällen zu einer sachgerechten Beurteilung führen.

Doch auch dies sieht der BFH nicht als in jedem Einzelfall gültiges, ausschließliches Entscheidungskriterium für oder gegen die Abzugsfähigkeit der höheren Kilometerpauschale an. In Einzelfällen kann aus besonderen Gründen in Zusammenhang mit Streckenführung, Ampelschaltungen etc. auch bei minimaler oder gar ohne Zeitersparnis die weitere Entfernung als offensichtlich verkehrsgünstigere angesehen werden.

Klargestellt wurde auch, dass die nur eine tatsächlich genutzte Straßenverbindung berücksichtigt werden kann. Besteht nur die Möglichkeit zur Nutzung einer alternativen, offensichtlichen verkehrsgünstigeren Straßenverbin­dung, welche aber vom Steuerpflichtigen tatsächlich nicht genutzt wird, so ist auch nicht die Berücksichtigung der höheren Kilometerpauschale möglich.

(Stand: 10.02.2012)

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