Duale Studiengänge – erneute Änderung im Sozialversiche­rungs­recht

 

Durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" ist ab dem 01.01.2012 für alle dualen Studiengänge die volle Sozialversicherungspflicht festgeschrieben worden.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben offiziell ihre bisherige Rechtsauffassung zur sozialver­sicherungsrechtlichen Beurteilung von dualen Studiengängen geändert. Für bestimmte Studiengänge entfällt die Sozialversicherungspflicht der jeweiligen Arbeitnehmer.

Duale Studiengänge
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte hierzu bereits in einem Urteil vom 01.12.2009 entschieden, dass Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium nicht als Arbeitnehmer beziehungsweise Auszubildende anzusehen sind. Dies gilt laut BSG selbst dann, wenn durchgehend eine Praktikantenvergütung gewährt wird.

Damit hatte sich das höchste deutsche Sozialgericht gegen die bisherige Auffassung der Sozialversiche­rungsträger gewandt. Denn nach deren bislang vertretener Auffassung handelte es sich in diesen Fällen um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Das Urteil des BSG hat die Spitzenverbände dazu veranlasst, die Sachlage nun differenzierter zu betrachten und die verschiedenen Typen von dualen Studiengängen unterschiedlich wie folgt zu bewerten.

Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
Diese in der Regel von Fachhochschulen und Berufsakademien angebotenen Studiengänge führen meist zu zwei Abschlüssen. Neben dem Studienabschluss (Diplom oder Bachelor) wird auch der Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes (IHK- oder HWK-Abschluss) erworben. Die Teilnehmer sind – ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung im Unternehmen – ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigte und nicht Studierende. Sie unterliegen somit für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums grundsätzlich und regelmäßig der Sozialversicherungspflicht.

Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge
Berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Die Studiengänge stehen zeitlich, aber weniger inhaltlich, in einer engen Verzahnung mit der beruflichen Tätigkeit. Hier ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Im Regelfall gelten die Teilnehmer weiterhin als versicherungspflichtig Beschäftigte. Das gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, sondern während der gesamten Studiendauer.

Praxisintegrierte duale Studiengänge
Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) sind diese Studiengänge von einer hohen Verknüpfung mit der betrieblichen Praxis gekennzeichnet. Je nach Studienmodell erfolgt der Einstieg direkt über die Hochschule/Berufsakademie oder durch den Arbeitgeber, der mit der Hochschule/Berufsakademie kooperiert. Instrumente der Verknüpfung sind u. a. Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben. Eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird im Gegensatz zum ausbildungs­integrierten Studium nicht erlangt. Teilnehmer dieser Studiengänge sind – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb – als Studenten anzusehen. Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht bei einer Bewertung der gesamten Umstände im hier vorliegenden Modell grundsätzlich nicht. Es ist genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit gegeben sind.

Beitragserstattung möglich
Die Spitzenverbände wollen die neue Rechtsauslegung spätestens ab dem studentischen Wintersemester 2010/2011 angewendet wissen. Soweit jedoch in der Vergangenheit anders verfahren wurde, wird dies von den Versicherungsträgern nicht beanstandet.

Sofern in der Vergangenheit Beiträge für einen Sachverhalt entrichtet wurden, der nach neuer Rechtslage als versicherungsfrei zu beurteilen ist, können auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers Beiträge erstattet werden. Der Erstattungsumfang hängt dabei je nach Versicherungszweig gegebenenfalls von den in Anspruch genommenen Leistungen ab. Außerdem sind die Verjährungsregeln zu beachten. Hier sind in jedem Einzelfall vorab die Einzugsstellen anzusprechen, da als Konsequenz einer Erstattung auch das Versicherungsverhältnis rückwirkend umzustellen ist. Gegebenenfalls kommt es dadurch zu einer anderweitigen Beitragspflicht, wenn das Mitglied dann versicherungsrechtlich als pflichtversicherter Student gilt.

In Bezug auf nachfolgend genannte Regelungen ergeben sich jedoch keine Änderungen der sozialversiche­rungsrechtlichen Beurteilung:

  • Teilnehmer an praxisorientierten dualen Studiengängen an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gelten als versicherungspflichtig Beschäftigte.
  • Praktikanten, die im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung ein durch Studienoder Prüfungsordnung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum absolvieren, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Bei Praktikanten, die im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, besteht in der Regel Versicherungspflicht nur in der Rentenversicherung, soweit die Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

(Stand: 16.01.2012)

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