Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2012
Der Bundesrat hatte der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 am 2.12.2011 zugestimmt. Die unten stehenden Werte treten damit am 01.01.2012 in Kraft.
Der Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012) nennt die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße für das Jahr 2012. Diese Werte sind zwar noch nicht endgültig. In den Vorjahren sind die Werte des Entwurfs jedoch unverändert geblieben.
Bezugsgröße für die Sozialversicherung
Die Bezugsgröße (West) für das Jahr 2012 wird gegenüber 2011 angehoben und beträgt 31.500 EUR im Jahr und 2.625 EUR im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2012 beträgt 26.880 EUR im Jahr und 2.240 EUR im Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen
Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Bundesländer West und die Bundesländer Ost.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
| Zeitraum | Bundesländer (West) | Bundesländer (Ost) |
| Jahr | 67.200,00 EUR | 57.600,00 EUR |
| Monat | 5.600,00 EUR | 4.800,00 EUR |
Knappschaftliche Rentenversicherung
| Zeitraum | Bundesländer (West) | Bundesländer (Ost) |
| Jahr | 82.800,00 EUR | 70.800,00 EUR |
| Monat | 6.900,00 EUR | 5.900,00 EUR |
Gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 7 SGB V)
| Zeitraum | Kranken- und Pflegeversicherung |
| Jahr | 45.900,00 EUR |
| Monat | 3.825,00 EUR |
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2012 beträgt 50.850 EUR. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2012 beträgt 45.900 EUR.
(Stand: 09.12.2011)
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