Mindestlohnanspruch nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
Das Bundesarbeitsgericht äußert sich mit Urteil und Beschluss vom 18.04.2012 (Az. 4 AZR 139/10 und 4 AZR 168/10) zum Anspruch auf Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Konkret ging es in den entschiedenen Fällen um Vergütungsansprüche von Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk. Demnach gilt Folgendes:
- Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 7 AentG unter einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag fällt, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf den in diesem Tarifvertrag geregelten Mindestlohn.
- Für die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber diesen Anspruch durch anderweitige Leistungen (z. B. Leistungszulagen oder vermögenswirksame Leistungen) erfüllt hat, kommt es darauf an, welchen Zweck diese Leistungen haben.
- Die Leistungen sind dann als gleichwertig zum Mindestlohn anzusehen, wenn sie dazu dienen, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorausgesetzte "Normalleistung" abzugelten.
- Zahlt ein Arbeitgeber (hier: Tochterunternehmen des Deutsche-Bahn-Konzerns) im Bereich des Reinigungsgewerbes neben dem Grundstundenlohn eine für jede geleistete Arbeitsstunde fällig werdenden "Verkehrsmittelzulage", unter deren Einschluss der Arbeitnehmer mehr als den Mindestlohn erhält, ist diese Zulage auf den geschuldeten Mindestlohn anzurechnen, wenn anzunehmen ist, dass eine solche Zulage für die von dem Arbeitnehmer verrichtete Arbeit nach den Gebäudereinigertarifverträgen nicht vorgesehen, diese aber ausweislich ihres Geltungsbereichs den Mindestlohn auch für Verkehrsmittelreinigung festlegt hatten.
- Vermögenswirksame Leistungen sind wahrscheinlich regelmäßig nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
Ergänzende Hinweise
Der beklagte Arbeitgeber vergütete die Kläger nach einem konzerneigenen Tarifvertragssystem. Die danach gezahlten Grundstundenlöhne lagen unterhalb der jeweiligen Mindestlöhne der Gebäudereinigertarifverträge. Der Arbeitgeber zahlte aber neben den Stundenlöhnen verschiedene Zuschläge, Einmalzahlungen, Urlaubsgelder und vermögenswirksame Leistungen, die er sämtlich auf die von den Klägern geltend gemachten Mindestlöhne nach den Gebäudereinigertarifverträgen angerechnet hat. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, diese weiteren Leistungen könnten nicht auf die Mindestlöhne angerechnet werden, so dass der Arbeitgeber zur Zahlung der Differenz weiterhin verpflichtet sei.
Das BAG hat in der Sache 4 AZR 139/10 dem Arbeitgeber Recht gegeben. Das Gericht stellt darauf ab, dass die vom Arbeitgeber neben dem Grundlohn für jede Arbeitsstunde gezahlte "Verkehrsmittelzulage" auf den geschuldeten Mindestlohn anzurechnen sei. Das ergäbe sich daraus, dass die vergleichsweise herangezogenen Gebäudereinigertarifverträge eine solche Zulage nicht kennen und doch die Reinigung von Verkehrsmitteln ausdrücklich vorsehen.
In dem Rechtsstreit 4 AZR 168/10 war dem Kläger die Verkehrsmittelzulage nicht gezahlt worden. Den danach verbleibenden Vergütungsdifferenzanspruch des Klägers hat der Arbeitgeber nach der vorläufigen Einschätzung des BAG zumindest nicht vollständig erfüllt. Jedenfalls die vom Arbeitgeber erbrachten, nach den Gebäudereinigertarifverträgen nicht vorgesehenen vermögenswirksamen Leistungen seien nicht als Erfüllung des Mindestlohns anzusehen. Sie seien nicht mit dem Grundstundenlohn der Gebäudereiniger-Lohntarifverträge funktional gleichwertig, sondern erfüllten unabhängig von der Art und Entlohnung der zu leistenden Arbeit die Funktion einer Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand und stünden überdies dem Arbeitnehmer nicht zusammen mit dem laufenden Entgelt zur Verfügung.
Wegen nach Einschätzung des BAG notwendiger Harmonisierung des Rechts im europäischen Rechtsraum sind die nicht abschließend geklärten Fragen der aufgezeigten Fälle zur Vorabentscheidung an den EuGH vorgelegt worden.
Autor(en)
ETL-Rechtsanwälte
(Stand: 21.05.2012)
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