Abweichende Regelungen in der Unfallversicherung bei Dualen Studiengängen
Durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" ist seit dem 01.01.2012 für alle dualen Studiengänge die volle Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festgeschrieben worden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 2 SGB VI). Sie werden damit wie Auszubildende behandelt (siehe Artikel vom 16.01.2012). Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um die Studien- oder Praxisphase handelt.
Bei der Unfallversicherung ist dagegen zu differenzieren:
Praxisphasen: Unfallversicherungsschutz über den Betrieb
Während der berufspraktischen Phasen sind die Studierenden in aller Regel zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet und insoweit weisungsgebunden. Die Studierenden sind daher in der Praxisphase als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Die Unfallversicherung wird durch den Arbeitgeber sichergestellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zuständig ist der jeweilige Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes. Auf die Bezeichnung des dualen Studiengangs (praxisintegriert oder ausbildungsintegriert) kommt es dabei nicht an.
Studienphase: Unfallversicherung durch die Hochschule
Den Teilnehmern der praxisintegrierten dualen Studiengänge wird in der Praxis das Entgelt regelmäßig durchgängig gewährt, d. h. auch in den schulischen Lernphasen. Soweit das Entgelt auf die schulischen Lernphasen entfällt, ist es allerdings zur Unfallversicherung grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Während der Studienphasen an der Hochschule oder Fachhochschule liegt nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) keine Eingliederung in den Betrieb mehr vor. Es gilt dann der Versicherungsschutz für Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Hierfür ist die Unfallkasse im Bundesland der Hochschule zuständig.
Hinweis
Eine andere Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit für die Praxisphasen ist im Einzelfall allerdings nicht ausgeschlossen. In Zweifelsfällen sollten sich Arbeitgeber an die Unfallkasse des Bundeslandes wenden, die für die Hochschule zuständig ist.
(Stand: 04.05.2012)
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